Rn 4

Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen wird das Eigentum an der Sache ohne Belastung erworben. Das vor der Veräußerung vorhandene beschränkte dingliche Recht geht also unter. Der Erwerb der Lastenfreiheit kann mit dem gutgläubigen Erwerb der Sache selbst einhergehen, Lastenfreiheit kann aber auch isoliert an einer beweglichen Sache erworben werden, die nach § 929 übereignet worden ist.

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