Rn 2

Der Erwerb nach § 932a setzt voraus, dass das Eigentum an einem nicht eingetragenen Seeschiff übertragen wird, dass die Übereignung nach den Regeln des § 929a erfolgt (bloße dingliche Einigung), ferner dass der Erwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gutgläubig ist und schließlich, dass ihm die Sache vom Veräußerer übergeben wird. § 932a verweist damit für den gutgläubigen Erwerb auf die Grundsätze des § 932.

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