Rn 1

Die Norm schließt an die §§ 929, 930 an und regelt einen zusätzlichen und eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm knüpft wie § 930 an die Regelung in § 929 an und setzt damit das dort vorgegebene Grundkonzept eines zweigliedrigen Tatbestands aus Einigung und Übergabe fort, wobei in § 931 die Übergabe wiederum durch ein Übergabesurrogat ersetzt wird. Dies ermöglicht es dem Eigentümer, sein Eigentum an einen Erwerber zu übertragen, selbst wenn er nicht im Besitz der Sache ist. Soweit der Eigentümer mittelbarer Besitzer ist, kann er bei der Übertragung des Eigentums zwischen §§ 929 1, 930 und 931 wählen. Darüber hinaus gibt § 931 dem Eigentümer selbst dann die Möglichkeit der Eigentumsübertragung, wenn er nicht Besitzer der Sache ist und noch nicht einmal den Aufenthalt der Sache kennt (Übereignung einer gestohlenen Sache).

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