Rn 5

Maßgebend dafür, ob es sich um einen Bestandteil, eine innerhalb einer Sachgesamtheit selbstständige Sache oder um Zubehör der Hauptsache handelt, ist eine an der Verkehrsanschauung ausgerichtete wirtschaftliche Betrachtung. Entscheidungskriterien sind ua der wirtschaftliche Zusammenhang der Sachen, inwieweit eine Sache der anderen zu dienen bestimmt ist (§ 97) sowie die beabsichtigte Dauer der Verbindung.

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