Rn 3

Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist maßgebend, wie sich die Abtrennung von Bestandteilen wirtschaftlich auswirkt. Auf das Schicksal der durch Trennung aufgelösten Gesamtsache kommt es nicht an, sondern nur auf die bisherigen Bestandteile nach der Trennung. Zerstörung bedeutet den substantiellen Untergang des Bestandteils, Wesensveränderung die Aufhebung oder Minderung seiner zweckbestimmenden Eigenschaften oder seines Wertes (BGHZ 20, 159, 162). Eine nur geringfügige Wertminderung infolge der Trennung ist unerheblich (Köln NJW 91, 2570). Maßgebend ist die Verkehrsanschauung (BGHZ 36, 46, 50; 61, 80), wobei sich die Sonderrechtsfähigkeit nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, sondern der Verbindung bestimmt (BGHZ 61, 80, 83). Liegt diese im Zeitpunkt der Verbindung nicht vor, kann aber eine nachträgliche Neubewertung der Sonderrechtsfähigkeit in Betracht kommen (BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 30; Wietfeld NJW 22, 1273). Unverhältnismäßig hohe Kosten der Trennung können der Einordung als einfacher Bestandteil entgegenstehen (Staud/Stieper Rz 17). Dabei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 12, 778, 779). Ob ein Bestandteil als wesentlich anzusehen ist oder nicht, richtet sich auch nach dem Fortschritt in der technischen Entwicklung und der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH 18, 226, 232). Eine feste Verbindung ist anders als bei § 94 weder erforderlich noch ausschlaggebend. Auch eine lose Verbindung kann genügen, wenn die Teile nach der Verkehrsanschauung nur als eine einzige Sache angesehen werden. Bei zusammengesetzten Sachen sind nur diejenigen Bestandteile als wesentlich anzusehen, die mit dem Einbau vollständig in dem Ganzen aufgehen und bei einer natürlichen Betrachtungsweise keine eigenständige Bedeutung mehr haben (BGH 20, 154). Sind die Teile austauschbar, zB bei einem Kfz (BGHZ 18, 226), handelt es sich um einfache Bestandteile. Dies gilt nicht nur für serienmäßig hergestellte, sondern auch für speziell angefertigte Teile, sofern sie durch ein anderes Teil ersetzt werden können (BGH NJW 12, 778 [BGH 11.11.2011 - V ZR 231/10]).

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