Rn 1

Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198).

 

Rn 2

Wird eine bislang selbstständige Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, führt dies zum Verlust des Eigentums und sonstiger Rechte an der Sache, s. §§ 946 ff. Das gilt insb für den bis zur Verbindung bestehenden Eigentumsvorbehalt an der Sache (RG 63, 422). Ggf kann aber ein Eigentumsvorbehalt an wesentlichen Bestandteilen in eine schuldrechtliche Vereinbarung umgedeutet werden, die Aneignung (§ 956) zu gestatten oder ein Nutzungsrecht einzuräumen (MüKo/Stresemann Rz 17). Umgekehrt gewinnt ein wesentlicher Bestandteil seine Sacheigenschaft durch Trennung zurück, sofern diese ohne Zerstörung oder Wesensveränderung der Sache und des Bestandteils möglich ist, § 997 I. Schuldrechtliche Vereinbarungen über wesentliche Bestandteile sind möglich, insb wenn diese später durch Trennung von der Hauptsache selbstständig werden sollen (BGH NJW 00, 505). Die separate Übereignung wesentlicher Bestandteile ist unwirksam, ebenso die Verpfändung und Pfändung von wesentlichen Bestandteilen (BGHZ 104, 298, 304; aA Gaul NJW 89, 2509). Dingliche Rechtsgeschäfte über wesentliche Bestandteile sind nur zulässig, sofern sie unter der aufschiebenden Bedingung der Trennung von der Hauptsache erfolgen (Soergel/Marly Rz 22 mwN). An wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gibt es kein Sondereigentum nach dem WEG (BGH NJW 95, 2851 [BGH 30.06.1995 - V ZR 118/94]; NJW 13, 1154 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]; Schlesw DNotZ 07, 620 [OLG Schleswig 29.09.2006 - 2 W 108/06]). Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist hingegen möglich, vgl § 865, da der Besitz kein Recht iSd § 93 ist. Der Besitz kann auch selbstständig übertragen werden (RGZ 108, 269 ff).

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