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Das Sachenrecht der Schiffe ist von einer komplizierten Systematik und Regelungstechnik geprägt. Zu unterscheiden sind zunächst die Seeschiffe (für Hochsee geeignete und regelmäßig auf hoher See benutzte Schiffe) von den Binnenschiffen (zB Ausflugsdampfer, Lastkahn, Yacht) sowie den kleinen Ruder- und Segelbooten, Flößen, Schiffswracks, die nicht unter den Begriff der Schiffe fallen. Ferner ist bei den echten Schiffen zu trennen zwischen den im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und den nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffen. Die Eintragung und deren Rechtsfolgen richten sich nach dem SchiffsrechteG v 15.11.40 und der SchiffsRegO v 26.5.94. Schließlich ist zu unterscheiden zwischen den Schiffen im og Sinn, einem Miteigentumsanteil an Schiffen (§ 1008), den Schiffsbauwerken (im Bau befindliches Schiff auf einer Schiffswerft) sowie der Schiffspart (einem Anteil an einer Partenreederei nach § 489 HGB).

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