Rn 33

Will ein Gläubiger des Verkäufers im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache zugreifen, so ist er wegen des unmittelbaren Besitzes des Käufers (§§ 808, 809 ZPO) auf eine Pfändung des Herausgabeanspruchs beschränkt (§ 847 ZPO). Soweit die Gläubiger des Käufers die Zwangsvollstreckung betreiben, entsteht mangels Eigentum des Schuldners kein Pfändungspfandrecht bei einer Sachpfändung nach § 808 ZPO. Dagegen ist eine Rechtspfändung des Anwartschaftsrecht nach § 857 ZPO zulässig, allerdings ist sie nach hM isoliert nicht hilfreich, weil sich das Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht nach Eintritt der Bedingung nicht als Pfandrecht an der Sache selbst fortsetzt. Daher verlangt die hM und die Praxis eine Doppelpfändung (BGH NJW 54, 1325 [BGH 24.05.1954 - IV ZR 184/53]).

 

Rn 34

In der Insolvenz des Verkäufers wird der anwartschaftsberechtigte Käufer nach § 107 I InsO geschützt. Er kann entgegen § 103 InsO die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen und den Bedingungseintritt durch vollständige Zahlung des Kaufpreises erzwingen. Damit ist im heutigen Insolvenzrecht der Käufer auch für diesen Fall geschützt. Das Anwartschaftsrecht ist insoweit insolvenzfest. In der Insolvenz des Käufers steht dem Verwalter dagegen nach § 103 InsO ein Wahlrecht zu. Der Verwalter kann die Ausübung dieses Wahlrechts aufschieben, bis die Gläubiger im Berichtstermin über den Fortgang der Insolvenz entschieden haben. Wählt der Insolvenzverwalter danach Erfüllung, ist der Kaufpreis aus der Masse in voller Höhe als Masseschuld zu begleichen (§ 55 1 Nr 2 InsO). Zugleich fällt mit Eintritt der Bedingung das Eigentum in die Insolvenzmasse. Wählt dagegen der Insolvenzverwalter Nichterfüllung, so kann der Verkäufer die Aussonderung der Kaufsache gem § 47 InsO verlangen. In diesem Falle erlischt das Anwartschaftsrecht, da ein Bedingungseintritt nicht mehr möglich ist.

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