Rn 20

Bei wirksamer Vereinbarung eines einfachen EV ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu übereignen. Damit tritt zugleich eine Bindung der Parteien an die dingliche Einigung ein. Eventuelle Gewährleistungspflichten treffen den Vorbehaltsverkäufer wegen Sach- und Rechtsmängeln nach allg Regeln. Allerdings schuldet der Verkäufer die Verschaffung des lastenfreien Eigentums erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Will der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom Vertrag zurücktreten, muss er gem § 323 zunächst erfolglos eine Frist gesetzt haben. Ohne diesen Rücktritt kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers nicht die Herausgabe der verkauften Sache verlangen (§ 449 II). Verweigert der Käufer die Zahlung des Restkaufpreises wegen Verjährung, so kann der Verkäufer gem § 216 II 2 dennoch vom Vertrag zurücktreten. Neben dem Rücktrittsrecht bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer auch Schadensersatz statt der Leistung gem § 281 verlangen. Mit der Besitzübertragung wird der Verkäufer mittelbarer Besitzer (Prütting Rz 398 b).

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