Rn 13

IRd Einigung ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln eine unmittelbare Stellvertretung (§ 164) sowie eine Übermittlung von Willenserklärungen durch Boten möglich und zulässig. Bei der Übergabe (Realakt) ist dagegen Stellvertretung (BGH NJW 16, 1887 [BGH 16.10.2015 - V ZR 240/14] Rz 21) und Botenschaft ausgeschlossen; dort kann als Hilfsperson ein Besitzdiener auf einer oder auf beiden Seiten agieren (s.o. § 855 Rn 6). Soweit auf beiden Seiten der Übereignung dieselbe Person handelt, ist § 181 zu beachten. In allen Formen der Übereignung durch Vertretungspersonen ist die Wirkung ein Direkterwerb des Eigentums durch den Erwerber. Beim Handeln unter fremdem Namen (zB hat der Verkäufer die Sache unterschlagen und tritt nun unter dem Namen des Eigentümers auf) kommt ein Vertrag zwischen den Handelnden zustande, wenn der Vertrag sofort abgewickelt wird. In diesem Fall kann der Verkäufer wirksam auch die dingliche Einigung erklären (BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12]).

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