Rn 6

Mit der tatsächlichen Annahme der Sache durch den Besitzdiener erwirbt der Besitzer den unmittelbaren Besitz. Dieser Besitzerwerb ist keine Stellvertretung, sondern eine eigenständige Wirkung des § 855. Ein entgegenstehender Wille des Besitzdieners bei der Ansichnahme der Sache ist ohne Bedeutung, solange der Besitzdiener sich iRd Weisungen des Besitzherren hält (s.o. Rn 4). Soweit der Besitzherr durch den Besitzdiener auch das Eigentum gem § 929 erlangen will, bedarf es zusätzlich zur Übergabe der Sache an den Besitzdiener auch noch einer Vertretungsmacht des Besitzdieners für die dingliche Einigung.

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