I. Unmittelbare Stellvertretung.

 

Rn 13

IRd Einigung ist nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln eine unmittelbare Stellvertretung (§ 164) sowie eine Übermittlung von Willenserklärungen durch Boten möglich und zulässig. Bei der Übergabe (Realakt) ist dagegen Stellvertretung (BGH NJW 16, 1887 [BGH 16.10.2015 - V ZR 240/14] Rz 21) und Botenschaft ausgeschlossen; dort kann als Hilfsperson ein Besitzdiener auf einer oder auf beiden Seiten agieren (s.o. § 855 Rn 6). Soweit auf beiden Seiten der Übereignung dieselbe Person handelt, ist § 181 zu beachten. In allen Formen der Übereignung durch Vertretungspersonen ist die Wirkung ein Direkterwerb des Eigentums durch den Erwerber. Beim Handeln unter fremdem Namen (zB hat der Verkäufer die Sache unterschlagen und tritt nun unter dem Namen des Eigentümers auf) kommt ein Vertrag zwischen den Handelnden zustande, wenn der Vertrag sofort abgewickelt wird. In diesem Fall kann der Verkäufer wirksam auch die dingliche Einigung erklären (BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12]).

II. Mittelbare Stellvertretung.

 

Rn 14

Eine mittelbare (verdeckte) Stellvertretung ist bei der Eigentumsübertragung grds auf der Veräußererseite wie auf der Erwerberseite möglich. Handelt für den Berechtigten auf der Veräußererseite ein mittelbarer Stellvertreter im eigenen Namen, so ist die Übereignung unter den Voraussetzungen des § 185 wirksam, bei späterer Genehmigung kann die Übereignung nach § 185 II wirksam werden. Eine mittelbare (verdeckte) Stellvertretung auf der Erwerberseite führt zunächst zum Erwerb des Stellvertreters. Dieser kann an den Geschäftsherrn nach den Regeln der §§ 929 ff später oder bei vorweggenommener Einigung zeitgleich eine Übertragung vornehmen. In allen Fällen kommt es jedoch zu einem Durchgangserwerb. Eine Ausnahme davon ist die Übereignung an den, den es angeht. Hier haben Rspr und hM unter Durchbrechung der Offenkundigkeit der Stellvertretung einen Direkterwerb des Erwerbers in Fällen mittelbarer Stellvertretung anerkannt, wenn es sich um ein Alltagsgeschäft handelt und dem Veräußerer die konkrete Person des Erwerbers ohne Bedeutung ist (BGH NJW 16, 1887 Rz 10; BGHZ 154, 276, 279). Wer in diesen Fällen der das Übereignungsangebot Annehmende ist, bestimmt sich dann allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung (BGH NJW 16, 1887 [BGH 16.10.2015 - V ZR 240/14] Rz 10).

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