Rn 8

Die Vorschrift begründet die Vermutung, dass beide Grundstückseigentümer gemeinschaftlich zur Nutzung der Grenzanlage berechtigt sind. Die Art und Weise sowie der Umfang der Benutzung ergeben sich aus § 922. Die Vermutung kann durch äußere Merkmale widerlegt werden, welche auf das Alleineigentum eines der beiden Grundstückseigentümer hinweisen. Das kommt nur bei einem ungewissen Grenzverlauf in Betracht. Steht dieser dagegen fest, kann die Vermutung ohne weiteres durch den Beweis des Alleineigentums widerlegt werden. Sind Benutzungsrechte dinglich gesichert, sind die §§ 921 ff nicht anwendbar (BGH NJW-RR 20, 897 [BGH 07.02.2020 - V ZR 128/19]).

 

Rn 9

§ 921 trifft keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse an der Grenzanlage; sie bestimmen sich nach den allg Vorschriften. Danach ist jeder Nachbar Eigentümer des sich auf seinem Grundstück befindenden Teils der Anlage, wenn es sich um bloße Grenzflächen handelt. Dasselbe gilt nach §§ 94 I, 946 für solche Anlagen, welche mit dem Grundstück fest verbunden sind; sie werden vertikal auf der Grundstücksgrenze geteilt (RGZ 162, 209, 212; BGHZ 204, 364, 366 f). Bruchteilseigentum beider Grundstückseigentümer kommt in Betracht, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden verbunden sind wie zB ein lose aufgeschichteter Steinwall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge