Rn 8

Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) ist bis zur Übertragung des Eigentums an der überbauten Fläche auf den Eigentümer des Stammgrundstücks, also bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch, weiter zu zahlen (II). Auf den Wertersatz (Rn 7) ist die Zahlung der Rente zwischen dem Ausspruch des Abkaufverlangens und der Eigentumsübertragung nicht anzurechnen.

 

Rn 9

Abweichend von der gesetzlichen Regelung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Überbaurente nach hM bereits mit der Bezahlung des Wertersatzes, auch wenn das Eigentum an der überbauten Fläche erst später übertragen wird (s nur MüKoBGB/Brückner Rz 4).

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