Rn 26

Muss der Nachbar den Überbau wegen Verschuldens des Überbauenden (Rn 13 f) oder eines rechtzeitigen Widerspruchs (Rn 15 ff) nicht dulden, kann er nach § 1004 I die Beseitigung des Überbaus und nach § 985 die Herausgabe der überbauten Fläche verlangen. Beide Ansprüche konkurrieren miteinander; die Herausgabe des überbauten Grundstücksteils kann auch dann verlangt werden, wenn der Überbau nicht beseitigt wird, mit der Folge, dass der Überbauende den Besitz an dem Überbau aufgibt und der Nachbar ihn erlangt (BGH NJW 11, 1069, 1070 f [BGH 28.01.2011 - V ZR 147/10]).

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