Rn 3

Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus I steht dem Eigentümer des Grundstücks zu, welches durch die Anlage in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Daneben sind alle dinglich Berechtigten anspruchsberechtigt, denen die Eigentumsansprüche in entspr Anwendung zustehen; das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (§ 1027) und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 II, 1027) sowie der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG).

 

Rn 4

Obligatorisch Berechtigte, denen ein dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 I gleichartiger Anspruch zusteht, können ebenfalls die Ansprüche aus § 907 geltend machen; das sind der Mieter und der Pächter eines Grundstücks, weil sie gegen Störungen ihres Besitzes nach § 862 I vorgehen können (MüKo/Brückner Rz 23). Die entspr Anwendung der Vorschrift auf diesen Personenkreis führt zu dem notwendigen Gleichlauf mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 (dazu § 906 Rn 33 ff). Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dem Mieter und dem Pächter den Ausgleichsanspruch zuzubilligen (BGHZ 157, 188, 190), nicht aber die Ansprüche aus § 907.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge