Rn 5

Beschreibt 1 lediglich das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers, ergibt sich aus der negativen Formulierung in 2 ohne weiteres dessen Verbietungsrecht. Allerdings enthält § 905 keine selbstständige Anspruchsgrundlage; die Durchsetzung des Verbietungsrechts erfolgt über §§ 823, 907 ff, 1004 I. Die Einwirkung in den Luftraum oder in den Erdkörper muss nicht zwingend von einem anderen Grundstück ausgehen.

 

Rn 6

Wann das Verbietungsrecht wegen fehlenden Interesses des Eigentümers ausgeschlossen ist, richtet sich nach der allg Verkehrsanschauung entspr den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist jedes Eigentümerinteresse, das als solches erkennbar ist (RGZ 59, 116,118). Dabei ist nicht nur die gegenwärtige Grundstücksnutzung maßgeblich; einzubeziehen sind auch solche Umstände, die erst in Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (BGHZ 125, 56, 64). Nutzt der Eigentümer den Luftraum oder den Erdkörper selbst, besteht immer ein konkretes Interesse iSd Vorschrift; das gilt auch für den Fall, dass der Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks einem Dritten überlassen hat (BGH NJW 81, 573). Selbst wenn der Grundstückseigentümer eine Einwirkung längere Zeit unbeanstandet geduldet hat, schließt das sein Verbietungsrecht nicht aus; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Duldung ihren Grund in einer Zustimmung zu der Einwirkung hat.

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