Rn 2

§ 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen Kostenvorschuss nach §§ 369, 403 analog leistet (Köln MDR 83, 668 [OLG Köln 21.03.1983 - 2 W 13/83]). Die Verjährung richtet sich nach § 195 (Grüneberg/Herrler Rz 1).

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