Rn 7
Der wahre Berechtigte kann einen Dritten zur Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs im eigenen Namen, und zwar im Wege der Prozessstandschaft auch durch schlüssiges Handeln ermächtigen (RGZ 112, 265; BGH WM 87, 1407). In der Erklärung der Auflassung liegt zugunsten des Auflassungsempfängers regelmäßig eine solche Ermächtigung (RGZ 112, 265 f). Fehlt die nach § 1365 erforderliche Zustimmung des Ehegatten, ist Prozessstandschaft des Ehegatten nach § 1368 möglich.
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