Rn 5

Das Grundbuch ist richtig, wenn lediglich das Eintragungsverfahren fehlerhaft ist, aber die materielle Rechtslage mit dem Grundbuchinhalt übereinstimmt (zu § 17 GBO BayObLG NJW-RR 99, 1393 [BayObLG 06.05.1999 - 2 Z BR 21/99]), eine konstitutiv wirkende Eintragung bisher nicht erfolgt ist (KG JW 35, 712 f), lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung (RGZ 73, 175) bzw Rückgängigmachung (RGZ 51, 422) der dinglichen Rechtslage besteht oder nur das schuldrechtliche Rechtsgeschäft unwirksam ist. Keine Unrichtigkeit liegt bei unzulässigen Eintragungen (§ 53 I 2 GBO) oder bei der unrechtmäßigen Löschung eines Widerspruchs vor. Falsche tatsächliche Angaben (s Rn 2) oder ungenaue Eintragungen sind vAw zu berichtigen.

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