Rn 2

Gegenstand eines Berichtigungsanspruchs sind alle Grundbucheintragungen die vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasst sind (§ 892 Rn 2 ff). § 894 gilt entspr für eine Vormerkung (RGZ 163, 62) und einen zu Unrecht eingetragenen Widerspruch (BGH NJW 69, 93 [BGH 31.10.1968 - V ZR 117/67]). Auch die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit kann nach § 894 verlangt werden (München RNotZ 07, 488). § 894 gilt nur für rechtliche, nicht aber für tatsächliche Grundbuchangaben (BayObLG Rpfleger 88, 255) und Schreibfehler.

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