Rn 16

Das Grundbuchamt muss einen gutgläubigen Erwerb durch Antragszurückweisung verhindern, wenn es die Grundbuchunrichtigkeit positiv kennt oder diese offensichtlich ist (hM BGHZ 97, 187; BayObLG MittBayNot 94, 324; Soergel/Stürner Rz 17; BRHP/Kössinger Rz 20 ff; aA Staud/Gursky Rz 203; MüKo/Lettmaier Rz 67 mwN). Ohne Zweifel an der Unrichtigkeit ist das Grundbuchamt an den Grundbuchinhalt gebunden und darf keine weiteren Nachweise über die Rechtmäßigkeit vergangener Eintragungen verlangen (DNotI-Report 13, 145; aA Brandbg MittBayNot 13, 76). Nach Antragstellung kann auch noch ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn die Bösgläubigkeit des Erwerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung feststeht (BayObLG NJW-RR 86, 383; aA Reuter MittBayNot 94, 116).

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