Rn 12

Ein gutgläubiger Erwerb scheidet nur aus, wenn dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894) positiv bekannt ist, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erwerber die wahre Rechtslage kennt (BayObLGZ 86, 519). Trotz Tatsachenkenntnis kann ein erheblicher Rechtsirrtum die Kenntnis iSd § 982 ausschließen (RGZ 156, 128; 98, 220). Unschädlich sind insb eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit (RGZ 90, 398), erhebliche Zweifel an der Richtigkeit (RGZ 156, 128), Rechnen mit der Unrichtigkeit (RG JW 29, 581 f) oder billigendes in Kauf nehmen der Unrichtigkeit (LG Bayreuth MittBayNot 87, 203). Der Erwerber hat keine Erkundigungspflicht (BayObLG NJW-RR 89, 907 [BayObLG 10.05.1989 - BReg. 2 Z 118/88]). Zurechnen lassen muss sich die juristische Person die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (RGZ 59, 408), auch wenn er bei dem Geschäft nicht mitgewirkt hat (BGH Rpfleger 99, 142 [BGH 12.11.1998 - IX ZR 145/98]; BayObLG NJW-RR 89, 910 [BayObLG 05.04.1989 - BReg. 2 Z 33/89]) oder bereits ausgeschieden ist (BGH NJW 95, 2160), was jedoch nicht für Personengesellschaften gilt (BGH NJW 95, 2160 [BGH 17.05.1995 - VIII ZR 70/94]). Ferner muss sich zurechnen lassen die Gesamthand die Kenntnis nur eines Gesamthänders (BGH NJW 01, 360 [BGH 26.09.2000 - X ZR 94/98]) und bei Gesamtvertretung der Vertretene die Kenntnis nur eines Vertreters (RG JW 35, 2044, RGZ 59, 408). Bei der Stellvertretung kommt es nach § 166 I – vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 166 II – auf die Kenntnis des Vertreters an (KG DNotZ 73, 305 [KG Berlin 08.08.1972 - 1 W 1270/71]). Die Gutgläubigkeit wird vermutet und ist nur durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen (§ 292 ZPO), woran hohe Anforderungen gestellt werden (RGZ 123, 23). Positive Kenntnis ist anzunehmen, wenn der Erwerber die Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers (BGH WM 70, 476) oder die Anfechtbarkeit des Erwerbs (§ 142 II) kennt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge