Rn 3

Der Begriff ist wie bei § 31 weit auszulegen (§ 31 Rn 3) und erfasst jede Person, der durch Organisationsnormen der juristischen Person bestimmte eigenverantwortlich zu erledigende Aufgaben übertragen sind (RGZ 157, 228, 237). Fehlt es an einer satzungsmäßigen Grundlage, kann der Bedienstete aber gleichwohl unter §§ 30, 31 fallen, wenn die Repräsentantenhaftung (§ 31 Rn 3) eingreift. Ob ein Amtsträger die Behörde repräsentiert, entscheidet die Verkehrsanschauung (BRHP/Backert Rz 20). Zur Organleihe s. BGH VersR 06, 803. Die Lehre vom Organisationsmangel (§ 31 Rn 6) gilt ebenfalls.

 

Rn 4

Beispiele (BRHP/Backert Rz 23; Soergel/Hadding Rz 55 ff): Bund, Länder und Gemeinden: Bürgermeister, Stadtdirektor, Intendant des Stadttheaters, Liegenschaftsbeamter mit allg Vertragsabschlussvollmacht, Landrat, Oberförster, LG- und OLG-Präsident, Schulleiter; Kirche: Pfarrer, Gemeinderats- und Kirchenvorstandsmitglieder; Krankenhaus: Chefarzt (BGH NJW 87, 2925 [BGH 30.06.1987 - VI ZR 257/86]); Belegarzt ausnahmsweise, wenn er zugleich Geschäftsführer ist (Frankf MedR 06, 294 [OLG München 08.10.2004 - 1 W 1961/04]); Sparkassen: Vorstände, Zweigstellenleiter.

 

Rn 5

Handeln außerhalb des Zuständigkeitsbereichs führt bei juristischen Personen des Öffentlichen Rechts zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und schließt damit eine Anwendung des § 89 aus (BRHP/Backert Rz 21). Bei bloßen Überschreitungen der Vertretungsmacht kommt § 89 dagegen in Betracht, so haftet eine Gemeinde für Betrugshandlungen des Bürgermeisters, die gerade darin bestanden, dass er die nach der Gemeindeordnung fehlende rechtliche Verbindlichkeit der allein von ihm abgegebenen Erklärungen vorspiegelt (BGH NJW 86, 2939 [BGH 08.07.1986 - VI ZR 18/85]; näher BRHP/Backert Rz 22).

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