Rn 12

Auch ein gutgläubiger Zweiterwerb, etwa bei mangelhafter Bewilligung oder bei einem wegen Bösgläubigkeit des Erwerbers gescheiterten gutgläubigen Ersterwerbs ist möglich (hM MüKo/Lettmaier § 883 Rz 75 mwN; wobei dies nach BGHZ 25, 23 f auf den zweiten Fall beschränkt sein soll; abl Grüneberg/Herrler Rz 19, str). Dies gilt insb, obwohl der Übergang der Vormerkung bei Abtretung des gesicherten Anspruchs gem § 401 und damit formal kraft Gesetzes übergeht und der gesetzliche Erwerb gem §§ 892 f nicht geschützt ist. Ein gutgläubiger Erwerb setzt in jedem Fall den wirksamen Forderungsübergang voraus. Dieser scheidet daher aus, wenn die Abtretung der Forderung ausgeschlossen ist (BayObLG DNotZ 99, 736 [BGH 06.05.1999 - V ZB 15/99]). Ein Ausschluss der Abtretbarkeit ist im Grundbuch eintragbar, obwohl dies zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs nicht erforderlich ist (Köln RNotZ 04, 263).

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