Rn 18

Der Schutz beginnt mit Entstehung der Vormerkung (Bewilligung, Eintragung und Entstehung des Anspruchs), jedoch bei einer nachgeholten Bewilligung erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung (BGH NJW 00, 805 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98]; Frankf DNotZ 95, 539 [OLG Frankfurt am Main 28.10.1993 - 12 U 197/92]). Bei bedingten und künftigen Ansprüchen entsteht der Schutz nicht erst mit Bedingungseintritt oder Entstehung des Anspruchs (BGH NJW 02, 213). Der Schutz erlischt nicht durch unrechtmäßige Löschung der Vormerkung (BGHZ 60, 46). Bei Verfügungsbeschränkungen (zB Insolvenzeröffnung) ist der Gläubiger nicht erst ab Eintragung (§ 106 InsO) der Vormerkung, sondern unter den Voraussetzungen von § 878 schon vorher geschützt (§ 91 II InsO; BGHZ 34, 257). Der Insolvenzverwalter hat kein Wahlrecht nach § 103 InsO und die Vormerkung ist keine inkongruente Deckung nach § 131 InsO (zur KO BGHZ 34, 257).

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