Rn 7

Durch die Ausnutzung des Vorbehalts erhält das vortretende Recht mit dinglicher Wirkung den Rang des zurücktretenden Rechts. Die Ausübung des Vorbehalts entspricht einer Rangänderung, so dass § 880 IV und V entspr gelten (KG JFG 8, 298; MüKo/Lettmaier Rz 15).

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