Rn 8

Sofern ein Recht mit einem Rangvorbehalt belastet ist, aber vor Ausnutzung des Rangvorbehalts eine weitere Belastung ohne Belastung mit einem Rangvorbehalt eingetragen wird (Zwischenbelastung, RGZ 131, 206), darf der Berechtigte der Zwischenbelastung durch die Ausübung des Vorbehalts nicht beeinträchtigt werden. § 881 IV geht über § 880 V hinaus. Vgl dazu iE Soergel/Stürner Rz 13; Staud/Kutter Rz 36 ff; Rechenbsp bei Grüneberg/Herrler Rz 12; MüKo/Lettmaier Rz 20). Zur Auflösung von Problemen kann ein Rangklarstellungsverfahren gem §§ 90 ff GBO eingeleitet werden.

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