Rn 1

Grund für einen Rangvorgehalt kann sein, dass ein später zu bestellendes Recht nur erstrangig bestellt werden kann (§ 10 I ErbbauRG) oder nur vor- bzw erstrangig bestellt werden sollte (zB Wohnungsrecht, Dienstbarkeit, Grundpfandrecht mit besseren Darlehenskonditionen). Dem Rangvorbehalt vergleichbare Wirkung haben auch der schuldrechtliche Anspruch des Eigentümers auf Rangänderung oder des zukünftigen rangschlechteren Gläubigers auf Rangrücktritt, der jeweils durch eine Vormerkung abgesichert wird (Grüneberg/Herrler Rz 1). Soll nur ein Grundpfandrecht mit Vorrang eingetragen werden, kann dasselbe wirtschaftliche Ergebnis durch Bestellung einer Eigentümergrundschuld erreicht werden, die später in eine Fremdgrundschuld umgewandelt wird (vgl MüKo/Lettmaier Rz 2). Der Rangvorbehalt kann nur zugunsten des Eigentümers bestellt werden und ist weder veräußerbar noch pfändbar (BGHZ 12, 238).

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