Rn 3

Zur Wirksamkeit genügt die Eintragung beim zurücktretenden Recht, wobei insoweit eine bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht ausreicht (hM RG HRR 31 Nr 1871; Soergel/Stürner Rz 5 mwN). Davon unabhängig hat die Eintragung nach § 18 GBV verfahrensrechtlich bei allen zurück- und vortretenden Rechten zu erfolgen. Auch wenn die Einigung nach der Eintragung erfolgt, wirkt die Rangänderung gem § 879 II ab Eintragung (MüKo/Lettmaier Rz 9). Bei Briefrechten ist gem §§ 41, 42, 61 GBO die Vorlage des Briefes erforderlich (BayObLG MittBayNot 79, 113; Soergel/Stürner Rz 5; aA LG Krefeld NJW 79, 1309 [LG Krefeld 04.12.1978 - 1 T 168/78]), wobei der Rangrücktrittsvermerk darauf nicht konstitutiv wirkt (KG DJZ 17, 139). Für die dingliche Wirksamkeit des Rangrücktritts genügt bei Briefrechten die Eintragung im Grundbuch. Soll ein Recht lediglich zT zurücktreten, ist eine Teilung erforderlich (Schöner/Stöber Rz 2581a).

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