Rn 1

Der Wert eines Rechts hängt, insb bei der Zwangsvollstreckung (ZVG), von dessen Rang ab. Wird aus einem Grundstücksrecht die Zwangsversteigerung betrieben, fallen vorrangige Rechte in das geringste Gebot und bleiben bestehen (§§ 44, 10 ZVG), wobei gleich- und nachrangige Rechte mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses (§ 90 ZVG) grds erlöschen (§§ 91, 52, 59 ZVG) und der Erlös an die Gläubiger der erlöschenden Rechte in der Reihenfolge ihres Ranges verteilt wird (§ 109 ZVG). Auch bei der Zwangsverwaltung ist der Rang für die Erlösverteilung maßgeblich (§§ 146 ff ZVG). Ferner richtet sich die Durchsetzbarkeit eines Nutzungs- oder Erwerbsrechts nach dem jeweiligen Rang (vgl §§ 1024, 1094).

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