1. Verfügungsbeschränkung.

 

Rn 22

Sofern zwischen den Erwerbstatbeständen – Einigung und Eintragung – eine Verfügungsbeschränkung eintritt (zB Eröffnung des Insolvenzverfahrens) scheidet ein Erwerb unmittelbar nach § 873 aus, wenn keine Genehmigung nach § 185 oder eine neue Einigung zustande kommt (BayObLG NJW-RR 99, 1393 f [BayObLG 06.05.1999 - 2 Z BR 21/99] Erman/Lorenz Rz 16), und es gilt § 878.

2. Rechtsnachfolge.

 

Rn 23

Verliert der Verfügende aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge seine materiell-rechtliche Berechtigung vor der Eintragung, so muss wegen § 185 der neue Berechtigte die Verfügung genehmigen oder die Einigung muss mit dem neuen Berechtigten wiederholt werden (BayObLGZ 56, 172). Bei Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger auch in die bereits erfolgte Einigung ein, so dass diese für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt (BGHZ 48, 355 f; BayObLGZ 99, 109; Soergel/Stürner Rz 17).

3. Stellvertretung.

 

Rn 24

Verliert der Vertretene die Verfügungsbefugnis aufgrund einer Verfügungsbeschränkung oder wegen Rechtsnachfolge, gilt das Vorstehende entspr. Sofern lediglich der Stellvertreter nach der Einigung die Vertretungsmacht verliert, bleibt die Einigung wirksam und es liegt kein Fall des § 185 vor (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]; Soergel/Stürner Rz 17).

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