Rn 21

Decken sich Einigung und Eintragung nicht, ist die Verfügung unwirksam und das Grundbuch unrichtig. Eine fehlende Einigung kann jedoch nach Eintragung – formfrei und konkludent – nachgeholt werden und führt zur Vollendung des Rechtserwerbs (BRHP/Kössinger Rz 24). Ist das Grundbuch unrichtig, kann zur Verhinderung eines gutgläubigen Rechtserwerbs nach §§ 892 f die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 oder die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 verlangt werden. Ein Amtswiderspruch nach § 53 I GBO scheidet aus, wenn eine Eintragungsbewilligung vorlag (BRHP/Kössinger Rz 26).

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