Rn 26

Die Regelung in § 873 II beruht auf der Überlegung, dass ein Übereilungsschutz nicht mehr erforderlich oder zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht gerechtfertigt ist: 1. Die notarielle Beurkundung der – materiell-rechtlichen – Erklärungen iSd 873 II, 128 ist die Aufnahme einer Niederschrift iSd §§ 8 ff BeurkG. Diese kann nach § 127a auch durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden. Die öffentliche Beglaubigung (§ 129) ist keine Beurkundung iSd § 128. 2. Die Abgabe vor dem Grundbuchamt ist heute ohne Bedeutung, weil die frühere Doppelzuständigkeit von Grundbuchamt und Notar zur Beurkundung von Willenserklärungen durch das BeurkG abgeschafft wurde und nun nur noch der Notar zuständig ist (§ 56 II BeurkG). 3. Einreichung beim Grundbuchamt meint die Einreichung aller materiell-rechtlichen Erklärungen durch alle Beteiligten oder durch einen Bevollmächtigten (zB Notar) für die Beteiligten. Für die Auflassung gilt § 925. 4. Aushändigung einer Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) in der Form des § 29 GBO durch den Betroffenen an den anderen Teil und nicht an das Grundbuchamt. Es muss das Original ausgehändigt werden, weil nur dieses die Verfahrenshandlung enthält, was durch die Anweisung an den Notar zur Aushändigung nicht ersetzt wird (München DNotZ 66, 283). Original ist entweder die beglaubigte Urschrift der Bewilligung oder eine die Bewilligung enthaltende Ausfertigung einer notariellen Urkunde (§ 47 BeurkG), nicht aber eine bloß beglaubigte Abschrift von beidem. Die Aushändigung kann auch durch einen Bevollmächtigten (zB Notar) erfolgen. Der Notar kann vom Erwerber stillschweigend zum Empfang bevollmächtigt sein (BGH NJW 63, 37). Die Aushändigung ist in diesem Fall jedoch erst erfolgt, wenn der Notar eine Ausfertigung der Urkunde erstellt (BGHZ 46, 398 f, MüKo/Lettmaier Rz 83).

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