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Ein Besitzverlust in anderer Weise meint den unfreiwilligen Besitzverlust, der also ohne Willen des Besitzers eintritt. In Betracht kommt insb Diebstahl und ähnliches Verhalten Dritter. Der auf Grund von Willensmängeln des Besitzers herbeigeführte Besitzverlust bleibt freiwillig. Ein nachträgliches Einverständnis des früheren Besitzers macht den unfreiwilligen Besitzverlust nicht rückgängig. Unfreiwillig ist der Verlust auch im Falle des ohne Einwirkung von Dritten herbeigeführten Verlierens der Sache. Schließlich kann ein Verlust in anderer Weise auch durch Naturereignisse herbeigeführt werden. Der unfreiwillige Besitzverlust ist als Abhandenkommen rechtlich sehr bedeutsam (§§ 935, 1006 I 2, 1007 II, 1207).

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