Rn 10

Nach heute nahezu allgemeiner Meinung setzt der Besitz einen Besitzbegründungswillen voraus. Dieser muss ein nach außen hin erkennbarer genereller Wille sein. Er muss nicht auf eine spezielle Sache gerichtet werden (BGHZ 101, 186). Es genügt ein natürlicher Wille, rechtsgeschäftliche Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Besitz können also auch Geschäftsunfähige haben. Der generelle Besitzwille erfordert noch nicht einmal die konkrete Kenntnis von der einzelnen im Herrschaftsbereich liegenden Sache (verlorener Geldschein in einem Geschäft, BGHZ 101, 186; Inhalt des Briefkastens; verlorene Sache in einer abgeschlossenen Wohnung).

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