Rn 2

§§ 618 III, 62 III HGB verweisen auf § 846. Direkt (also ohne § 846) gilt § 254, soweit den nach §§ 844 f anspruchsberechtigten Dritten ein Eigenverschulden (etwa an der Ausweitung des Schadens) trifft: der Anspruch kann sich, wenn § 846 ebenfalls einschlägig ist, um beide Mitverschuldensbeiträge mindern (Köln NJW-RR 92, 424 [BGH 02.12.1991 - II ZR 274/90]). Zweifelhaft ist, ob § 846 auch für Schockschäden (s § 823 Rn 29) passt, also ob der von dem Schock Betroffene sich ein Mitverschulden der Person anrechnen lassen muss, deren Verletzung den Schock ausgelöst hat (ja MüKo/Wagner Rz 5, nein BGH VersR 71, 905, wo eine Zurechnung des Verschuldens aber – ergebnisgleich – über § 242 begründet wird). Richtigerweise sollte der Anspruch wegen Schockschadens unquotiert bleiben; das BGB kennt keine Sippenverantwortlichkeit, und § 846 ist nicht hinreichend analogiefähig (so auch Jaeger/Luckey Rz 1057). Zuzugeben ist dann allerdings, dass insoweit ein Widerspruch zum Hinterbliebenengeld, § 844 III, besteht, auf den § 846 Anwendung findet. Indes stellt auch (nur) das Schockschadensschmerzensgeld auf eine originäre und nicht vom Getöteten abgeleitete Rechtsgutsverletzung des Hinterbliebenen ab, was die abweichende Behandlung rechtfertigt. Auf Amtshaftungsansprüche ist § 846 nicht anzuwenden, wenn der Anspruchsteller selbst in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt (BGH NJW 56, 260: keine Zurechnung des Mitverschuldens der Erblasserin an der Unwirksamkeit eines Bürgermeistertestaments bei einem Ersatzanspruch des unwirksam als Erben Eingesetzten).

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