Rn 26

Bei einer Haftungsprivilegierung eines tödlichen Unfalls nach §§ 104 ff SGB VII ist auch das Hinterbliebenengeld ausgeschlossen (BGH NJW 22, 1526 [BVerfG 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18]); anders ist dies beim Schockschaden, der aber auch originäre Verletzungen des nicht am Unfall beteiligten Angehörigen betrifft (§ 253 Rn 2). Eine klare Regelung hat das Gesetz nicht getroffen, für einen Ausschluss spricht aber, dass auch die materiellen Ansprüche aus § 844 (die allein den Hinterbliebenen zustehen würden) ausgeschlossen sind, wenn der Todesfall haftungsprivilegiert wäre. Zwar steht dem Hinterbliebenengeld (anders als den Ansprüchen wegen Unterhaltsausfall) kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch der Erben gegenüber, der einen Ausschluss rechtfertigen würde, jedoch ist nach BGH NJW-RR 07, 1395 [BGH 06.02.2007 - VI ZR 55/06] eine völlige ›Kompensation‹ der ausgeschlossenen zivilrechtlichen Ansprüche durch sozialversicherungsrechtliche Regelungen nicht erforderlich, um den Haftungsausschluss zu rechtfertigen.

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