Rn 20

Der Tatbestand erfordert eine (deliktische) Verantwortlichkeit für die Tötung eines Menschen. Im reinen Vertragsrecht gilt § 844 nicht. Parallele Regelungen finden sich aber in § 86 Abs 3 AMG, § 32 Abs 4 GenTG, § 7 Abs. 3 ProdHaftG, § 12 Abs 3 UmweltHaftG, § 28 Abs. 3 AtomG, § 10 Abs. 3 StVG, § 5 Abs 3 HaftPflG und § 35 Abs 3 LuftVG. Für die Kausalität der haftungsbegründenden Handlung zum Todeseintritt gilt Rn 8 entsprechend.

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