Rn 15

Grundgedanke von IV ist: Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte außer den Ersatzansprüchen aus Delikt auch Unterhaltsansprüche gegen Dritte hat, soll das den Deliktsschuldner nicht entlasten; dieser steht der Schadenstragung nämlich näher als der Unterhaltspflichtige. Freilich drückt der Wortlaut von IV das nur unvollständig aus.

 

Rn 16

Erweiterungen sind daher in mehreren Richtungen anerkannt: (1) Nicht nur der (noch unerfüllte) Anspruch auf Unterhalt schließt den Deliktsanspruch nicht aus, sondern auch der schon geleistete Unterhalt (so bereits RGZ 47, 211, 212 f zum HaftpflG und RGZ 65, 162 zum BGB). – (2) Der Vorrang des Deliktsanspruchs beschränkt sich nicht auf die in § 843 genannten Schäden, sondern umfasst zB auch die Heilungskosten (RGZ 65, 162). – (3) Nicht angerechnet werden auch freiwillige Leistungen eines nicht zum Unterhalt verpflichteten Dritten, wenn dieser nicht nach § 267 auf die Deliktsschuld zahlt. – (4) Überhaupt muss eine Drittleistung überall da für den Deliktsanspruch ohne Bedeutung bleiben, wo das Gesetz diesen mittels einer Legalzession auf den Leistenden oder Leistungspflichtigen überleitet, wie in den §§ 86 VVG, 116 SGB X, 6 EFZG, 87a BBG. Denn diese Überleitung setzt denknotwendig den Fortbestand des übergegangenen Deliktsanspruchs voraus. Vgl § 249 Rn 81, 83.

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