Rn 3

Der Begriff der unerlaubten Handlung bei § 840 ist weit auszulegen und umfasst sowohl Verschuldens- als auch Gefährdungshaftung, unabhängig davon, ob sich die Haftung aus dem BGB oder aus Spezialgesetzen ergibt; auch eine Haftung aus § 829 kommt in Betracht. Sofern allerdings ein Spezialgesetz eigenständige Regelungen zur Haftung mehrerer enthält, gehen diese § 840 vor. Unerheblich ist – außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 840 II, III, 841 – die Art der Haftung: § 840 erfasst das Zusammentreffen mehrerer Gefährdungshaftungen (zB Tierhalter und Kfz-Halter, BGH LM § 840 Nr 5), mehrerer Verschuldenshaftungen (zB bei mehreren Verkehrssicherungspflichtigen, BGH NJW 94, 797, 798 f) oder von Gefährdungs- und Verschuldenshaftung (zB Hamm NZV 07, 143, 145). Die Vorschrift ist auch anzuwenden bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, die auf Ersatz desselben Schadens gerichtet sind, nicht aber bei unterschiedlichen Schadensursachen (insb BGHZ 85, 375, 387). Über seinen Wortlaut hinaus wird § 840 teilw beim Zusammentreffen von Delikts- und Vertragsansprüchen entsprechend angewendet, wenn zwischen den Verpflichtungen ein innerer Zusammenhang besteht (RGZ 61, 56, 58 ff; BGH NJW 90, 2882, 2883 f [BGH 10.05.1990 - IX ZR 113/89]).

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