Rn 58

IRd Kausalitätsprüfung eines Schadens wegen einer Amtspflichtverletzung ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (§ 249 1). Besteht die Pflichtverletzung in einem positiven Tun, muss geprüft werden, wie sich das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätte; bei Unterlassungen ist zu fragen, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln gelaufen wären (BGH VersR 04, 479). Bei Ermessensfehlern liegt Kausalität vor, wenn der Schaden bei ermessensfehlerfreier Entscheidung nicht oder nicht in der Höhe entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie die Behörde nach Auffassung des derzeit erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGH VersR 10, 811).

 

Rn 59

Kausal sind auch die Prozesskosten, die der Geschädigte wegen der Subsidiarität gegen einen möglicherweise vorrangig Verpflichteten aufgewendet hat, soweit sie zweckmäßig waren und hierfür ein rechtfertigender Anlass bestand oder durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert waren (BGH NJW 07, 224 [BGH 05.10.2006 - III ZR 283/05], Z 117, 363; s.o. Rn 57). Gerichtliche Kostenentscheidungen dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten allerdings nicht unterlaufen werden (BFH für die FGO: DB 08, 2232; BGH VersR 04, 332, wenn Ansprüche aus materiellem Recht mitgeprüft wurden). Nach dem Schutzzweck der Norm hängt der Ersatzanspruch davon ab, ob ein innerer sachlicher Bezug zu der Amtspflicht besteht (BGH NJW 09, 1207; VersR 08, 254).

 

Rn 60

Die Kausalität fehlt, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise eine weitere Ursache gesetzt und erst dadurch den Schaden endgültig herbeigeführt hat (BGH NJW 88, 1143). Ob ein Vergleichsabschluss im Vorprozess schadet, hat der BGH in VersR 95, 1247 ausf behandelt.

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