Rn 57

IRe Anspruchs nach § 839 kann der Geschädigte lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beamte amtspflichtgemäß verhalten (BGH NJW 01, 2626 [BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99]). Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt nach §§ 249 ff (s § 249 Rn 5 ff). Ergänzend ist zu bemerken, dass als Schaden nicht selten Anwalts- und Steuerberaterkosten geltend gemacht werden, welche durch deren Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren entstanden und dort nicht erstattungsfähig sind. War das Verwaltungsverfahren erfolgreich, werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten umfasst, soweit der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist (BGH BauR 06, 821). Der Schädiger hat jedoch nicht schlechthin alle adäquat verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig erschienen (BGH DNotZ 07, 54; VersR 09, 1352: Schutzzweck bei Baugenehmigung). Zudem stellt sich die Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn das Verwaltungsverfahren oder der Vorprozess fehlerhaft geführt wurden (BGH NJW 05, 3495 [BGH 02.06.2005 - III ZR 306/04]; Rn 41).

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