Rn 69

An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ist das Zivilgericht gebunden (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Voraussetzung ist allerdings die Identität der Streitgegenstände. Soweit diese gegeben ist, beschränkt sich die Bindung nicht auf Verfahren inter partes (BGH DVBl 62, 753 [BGH 12.07.1962 - III ZR 16/61]). Haben also die Verwaltungsgerichte entschieden, dass ein Verwaltungshandeln rechtmäßig oder rechtswidrig ist, steht diese Rechtsfrage für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess fest. Weiter muss es sich um rechtskraftfähige Entscheidungen handeln, so dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nach § 80 V VwGO nicht binden (BGH VersR 02, 357). Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils erfasst auch die tragenden Begründungen (BVerwG DVBl 95, 925).

 

Rn 70

Keine Bindung besteht an bestandskräftige Verwaltungsakte. Gerade solche können Gegenstand von Amtshaftungsklagen sein. Ebenfalls nicht bindend ist die Begründung (BGH NVwZ 85, 682 [BGH 07.02.1985 - III ZR 212/83]). Auf Umstände, über welche das VG nicht entschieden hat, kann die Zivilklage gestützt werden (BGH NVwZ 94, 825 [BGH 21.10.1993 - III ZR 68/92]). Soweit keine Bindung besteht, prüft das Zivilgericht uneingeschränkt die öffentlich-rechtlichen Vorfragen (BGHZ 113, 17). Wird darüber entschieden, erwächst insoweit keine Rechtskraft, da es sich um rechtliche Vorfragen handelt. Wird ein VG nachfolgend mit einer Rechtsfrage aus dem str Rechtsverhältnis noch einmal befasst, kann es frei über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit entscheiden. Dasselbe gilt, wenn sich die Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt (Jena NVwZ-RR 01, 702 [OLG Jena 08.02.2000 - 3 U 443/99]).

 

Rn 71

Bindungswirkungen entfalten auch andere der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen wie zB nach §§ 23 ff EGGVG oder § 109 StVollzG (BGH NJW 05, 58; VersR 04, 332). Keine Bindung besteht, soweit die Fachgerichte über vom Richterspruchprivileg nicht umfasste Entscheidungen und sonstige richterliche Maßnahmen entschieden haben, die im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern ausschließlich auf ihre (Un-)Vertretbarkeit hin überprüft werden (Bambg VersR 13, 1263 [OLG Bamberg 06.05.2013 - 4 U 218/12]).

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