Rn 55

Rechtsfolge eines Amtshaftungsanspruchs ist grds nur Geldersatz; eine Naturalrestitution ist ausgeschlossen (BGH NJW 93, 1799). Der Grund liegt darin, dass es sich vom Ansatz her um einen auf den Staat nach Art 34 GG übergeleiteten Anspruch gegen den Beamten handelt, es kann nur das gewährt werden, was der Beamte – wie Geldersatz – persönlich erbringen kann (BGHZ 34, 99). Darüber hinaus ist es den Verwaltungsgerichten vorbehalten, den Staat zu hoheitlichen Handlungen zu verurteilen, die Zivilgerichte haben eine solche Befugnis nicht. Eine naturale Restitution iSd § 249 kommt nur in Frage, wenn diese nicht in der Vornahme einer Amtshandlung, etwa dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder einer sonstigen, schlichten Amtshandlung besteht (Maunz/Dürig/Papier GG, Art 34 GG Anm IV Rz 233). Aus diesem Grund scheiden auch Herausgabeansprüche, etwa wegen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmter Gegenstände aus (s.a. BGH NJW 05, 988 [BGH 03.02.2005 - III ZR 271/04] und Rn 5).

 

Rn 56

Der in Rspr und Lehre anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (s Rn 3).

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