Rn 5

Auf die öffentlich-rechtliche Verwahrung sind die für den privatrechtlichen Verwahrungsvertrag geltenden Regeln der §§ 668 ff anzuwenden. Es wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 688 Rn 10). Zuständig sind die Zivilgerichte, § 40 II VwGO (BGH NJW 05, 988 [BGH 03.02.2005 - III ZR 271/04]).

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