Rn 1

§ 839 ist die zentrale Norm des Staatshaftungsrechts. Es handelt sich um einen deliktischen Anspruch des Bürgers gegen den Staat, der sich allerdings das Privileg einer milderen Haftung vorbehalten hat, insb die Subsidiaritätsklausel in I 2 (Rn 40), das Spruchrichterprivileg nach II (Rn 46) sowie den Ausschluss des Anspruchs, wenn ein Rechtsmittel versäumt wurde, III (Rn 48). Soweit § 839 anwendbar ist, verdrängt er andere verschuldensabhängige im oder außerhalb des BGB geregelte Deliktsansprüche (BGH MDR 19, 989 [BGH 06.06.2019 - III ZR 124/18]; ausf Soergel/Vinke § 839 Rz 12, 20 ff), soweit nicht ausnahmsweise zugleich eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung und eine unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn vorliegen (BGH NJW 96, 3208 [BGH 13.06.1996 - III ZR 40/95]). Praktisch relevant wird das zB bei der Halterhaftung nach § 7 StVG (Rn 40). Erfasst werden Schadensersatzansprüche aller Art, also auch Vermögensschäden. Unanwendbar ist § 839 bei Kriegsschäden (BGH MDR 16, 13).

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