Rn 4

Bei Zivilklagen gegen den Staat ist neben § 839 auch an andere Gesetze zu denken. So etwa: Wassergesetze: §§ 96 ff WHG (zu § 19 WHG aF: BGHZ 133, 271, BayObLG NVwZ-RR 00, 750) und einige Landeswassergesetze gewähren Ausgleichsansprüche, wenn durch die Einrichtung eines Wasserschutzgebietes oder Maßnahmen des Naturschutzes die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränkt wird (Einzelheiten bei Hötzel AgrarR 95, 43). In Anspruchskonkurrenz stehen Ansprüche aus dem StrEG, den Polizeigesetzen (BGH NJW 96, 3151; ausf: VersR 11, 808) und aus § 2 I 1 HPflG (Rohrleitungen; Rn 147). Zum Verhältnis zum StVG s Rn 14.

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