Rn 10

Der Geschädigte muss den Eigenbesitz des Anspruchsgegners sowie die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung beweisen, ggf kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht (BGH VersR 06, 931 Rz 17 ff mwN). Die Kausalität der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung für den Einsturz bzw die Ablösung von Teilen wird vermutet (s.o. Rn 6), auch insoweit ist ein Anscheinsbeweis denkbar (BGH aaO). Dieser kann entkräftet werden, wenn die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH aaO). Der Geschädigte trägt auch die Beweislast für das Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung und deren Verursachung durch den Einsturz bzw die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes (BGH NJW 99, 2593, 2594 [BGH 27.04.1999 - VI ZR 174/98]). In Bezug auf das Verschulden greift eine Beweislastumkehr (s.o. Rn 9).

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