Rn 6

Eine fehlerhafte Errichtung liegt vor, wenn die genannten Rechtsgüter durch unsachgemäße, nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Bauausführung gefährdet werden (RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 155); zu berücksichtigen sind insb Witterungseinflüsse (BGHZ 58, 149, 153 f; NJW 93, 1782, 1783; 99, 2593, 2594). Mangelhafte Unterhaltung ist eine nicht hinreichende Prüfung oder Kontrolle des baulichen Zustands des Gebäudes oder Werkes (BGH VersR 87, 1096, 1097; Hamm VersR 87, 1096, 1097; Frankf BeckRS 11, 22162). Auf die Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen kommt es – anders als bei der allg Haftung für Verkehrspflichtverletzung – nicht an (BGH VersR 62, 1105, 1106; 76, 66; NJW 85, 2588; Erman/Wilhelmi § 836 Rz 6). Der erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ordnungsgemäße Errichtung oder Unterhaltung den Schaden typischerweise verhindert hätten (BGH VersR 87, 1096, 1097; Hamm VersR 87, 1096, 1097). Die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung muss aber nicht alleinige Ursache des Einsturzes bzw der Ablösung sein; Kausalität wird zB auch bei Zusammenwirken mit üblichen Witterungseinflüssen bejaht (BGHZ 58, 149, 153), nicht aber bei ausschließlicher Verursachung durch Naturereignisse oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse (zB RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 153; NJW 99, 2593, 2594). Diese Kausalität wird vermutet, dh es ist Sache des Besitzers, sich durch Nachweis ordnungsgemäßer Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes zu entlasten; insoweit werden strenge Anforderungen gestellt (Kobl BeckRS 22, 11003 mwN).

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